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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf) der KIT Consulting Ingenieurs- & Unternehmensberatungs-gesellschaft mbH, Glauchau

1. Vertragsabschluss

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; jegliche – auch wenn unsere Einkaufsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten – Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Lieferers die Lieferung des Lieferers vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferer getroffen werden, sind in einem Vertrag mindestens in Textform niederzulegen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch bei ständig wiederkehrenden Bestellungen und für alle künftigen Geschäfte als im Voraus vereinbart.

2. Preise, Verpackungskostenzuschläge

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise als Festpreise und verstehen sich frei Empfänger nach Incoterms DDP.

3. Zahlung/Forderungsabtretung/Zurückbehaltung

3.1. Zahlungen erfolgen mit Zahlungsmittel unserer Wahl zu den vereinbarten Bedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung zahlen wir innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tage netto. Geht die Rechnung vor der Ware ein, beginnen die Zahlungsfristen mit dem Eingang des letzten Teiles der Lieferung. Ohne Mahnung geraten wir nicht in Verzug.

3.2. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.3. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung in angemessenem Umfang bis zum Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zurückzuhalten.

3.4. Leisten wir in besonderen Fällen Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, vom Lieferer eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des Vorauszahlungsbetrages eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts zu fordern.

3.5. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an uns können ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht wirksam abgetreten werden, § 354a HGB bleibt unberührt.

3.6. Bei Versand der Ware ist uns die Rechnung unverzüglich in zweifacher Ausfertigung zuzusenden.

3.7. Aufrechnungsrechte/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferer nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3.8. Der Lieferer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir eine solche Zustimmung, bleibt der Lieferer als Gesamtschuldner neben dem Dritten für die Lieferung/Leistung verantwortlich.

4. Lieferzeiten

4.1. Liefertermine, Lieferzeiten und Ausführungsfristen sind verbindlich.

4.2. Kommt der Lieferer mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, können wir Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Wir sind ferner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und – ohne dass es einer Ablehnungsandrohung bedarf – nach deren erfolglosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält in keinem Fall einen Verzicht auf Ersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung.

4.3. Sieht der Lieferer Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder der Fertigung voraus oder treten von ihm nicht zu beeinflussende Umstände auf, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, hat der Lieferer dies unserer Einkaufsabteilung unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, haftet er in gleicher Weise wie bei von ihm verschuldeter Lieferverzögerung.

4.4. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt – insbesondere auch Pandemiesituationen – von denen unser Unternehmen direkt oder indirekt betroffen ist, befreien uns während der Dauer des Ereignisses von der Verpflichtung zur Abnahme. In diesen Fällen, ferner bei von uns nicht verschuldeter Betriebseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit unserer Abnehmer und deshalb ausgesetzter oder beendeter Lieferbeziehung mit unserem Abnehmer sind wir berechtigt, hinsichtlich der hiervon betroffenen Bestellungen beim Lieferanten nach unserer Wahl Lieferung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zu verlangen oder von dem Vertrag – wenn diese Ereignisse von erheblicher Dauer sind – insoweit zurückzutreten, als er vom Lieferer noch nicht ausgeführt ist, ohne dass dem Lieferer hieraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen uns zustehen. Wir vergüten dem Lieferer die Kosten des Hin- und Rücktransports, sofern die Mitteilung des Rücktritts den Lieferer nach Versendung aber vor Auslieferung erreicht.

5. Lieferung, Kosten, Spesen

5.1. Die Lieferung ist frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferers (Incoterms DDP) auszuführen. Ist eine Preisstellung ab Werk des Lieferers vereinbart, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird.

5.2. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.

5.3. Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware in unseren Standort bzw. einem vereinbarten Lieferort an uns übergeben worden ist. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises.

5.4. Die Lieferung hat zu unseren üblichen Geschäftszeiten – regelmäßig Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr – zu erfolgen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.

6. Gewährleistung

6.1. Der Lieferant gewährleistet Mangelfreiheit der Lieferung und insbesondere die Übereinstimmung seiner Lieferung und Leistung mit den dem Auftrag zugrundeliegenden Vereinbarungen, Spezifikationen und Mustern sowie den jeweils geltenden Normen und den jeweils anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere auch den Unfallverhütungsvorschriften bei Lieferung, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die erstmalige Mängelrüge hemmt die Verjährung unserer Gewährleistungs- sowie hierauf beruhender Schadenersatzansprüche für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Verjährungsfristen für solche Ansprüche entsprechen den gesetzlichen Vorschriften zuzüglich 6 Monaten.

6.2. Ist vor einer Lieferung absehbar, dass sich die geltenden Normen, die anerkannten neuesten Regeln der Technik, geltende gesetzliche/behördliche Vorschriften oder insbesondere auch Unfallverhütungsvorschriften bis zum Lieferzeitpunkt ändern werden, ist der Lieferer verpflichtet, uns hierauf mindestens in Textform hinzuweisen und eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die zu liefernden Teile an die sich ändernde Situation angepasst werden sollen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, wird davon ausgegangen, dass wir uns für eine Anpassung entschieden hätten.

6.3. Bei Sachmängeln wird für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferung vermutet, dass die Sachmängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen.

6.4. Der Lieferer verzichtet bei Vorliegen von groben Mängeln und Minderlieferungen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Obliegenheiten gemäß § 377 HGB gilt eine Mindestfrist von zwei Wochen. Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich auf Art und Stückzahl. Wir tragen keine weitergehende Prüfungsobliegenheit, insbesondere gehen wir davon aus, dass eine Qualitätskontrolle durch den Lieferer erfolgt ist.

6.5. Die Rücksendung beanstandeter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers.

6.6. Handelt es sich nach unserem Ermessen um einen dringenden Fall oder kommt der Lieferer seinen Gewährleistungspflichten nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile auszubessern oder zu ersetzen und entstandene Schäden zu beseitigen.

6.7. Ergibt sich, dass wegen eines Sachmangels durch uns Material und/oder Personalkosten nutzlos aufgewendet worden sind, ist der Lieferer verpflichtet, uns diese Aufwendungen zu ersetzen.

7. Haftpflichtansprüche

Werden wir aufgrund gesetzlicher Haftpflichttatbestände – insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – oder wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen, hat uns der Lieferer von jeglicher Haftung freizustellen, soweit seine Lieferung oder Leistung fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.

8. Schutzrechte/Referenzbenennung

8.1. Der Lieferer haftet dafür, dass durch seine Lieferung oder Leistung und deren Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden, sofern es sich nicht ausschließlich um unsere Entwicklungen handelt oder durch unsere beigestellte Entwicklung das Schutzrecht Dritter verletzt wird.

8.2. Auf diese Geschäftsverbindung darf der Lieferer zu Werbezwecken nur dann hinweisen, wenn wir uns vorher schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verletzt der Lieferer diese Verpflichtung schuldhaft, verwirkt er eine Vertragsstrafe von 20.000 € im Einzelfall. Der Lieferer kann nachweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Arbeiten in unseren Standorten

9.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten an unseren Standorten ausführen, haben die für das Betreten und Verlassen der Standorte getroffenen Anordnungen einzuhalten. Sie haben ferner die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die einschlägigen und die für unsere Standorte geltenden Unfallverhütungsvorschriften werden auf Wunsch jederzeit zur Verfügung gestellt.

9.2. Die Haftung für Unfälle, die solchen Personen auf dem Gelände unserer Standorte zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht der Geschäftsleitung und/oder leitenden Angestellten unserer Firma grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

10. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferer für uns verwahrt werden.

11. Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung des Vertragsgegenstandes zwingend benötigen und die ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Solche Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum und sind vom Lieferer als unser Geschäftsgeheimnis anzusehen. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

11.2 Auf unsere Aufforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns solche Rechte von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten der Drittberechtigen.

11.3 Erbringt der Lieferer vertragliche Leistungen aufgrund von uns entworfener Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nach unseren Vorlagen gebauten Werkzeugen, dürfen diese vom Lieferer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden. Dies gilt entsprechend auch für unsere Druckaufträge und hierfür vom Lieferer verwendete Vorlagen unsererseits.

12. Insolvenz/Mindestlohngesetz/Korruption

12.1. Stellt der Lieferer seine Zahlungen ein oder stellt der Lieferer den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12.2. Der Lieferer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er und von ihm beauftragte Nachunternehmer die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), insbesondere der §§ 1, 2 und 20 MiLoG, im Geltungsbereich von Tarifverträgen auch der darin genannten Vorgaben und Standards, einhalten. Der Lieferer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die wegen eines Verstoßes durch ihn und/oder Nachunternehmer gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Regelungen haften, gegenüber uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich unsere Haftung aus weiteren Unterbeauftragungen oder der Beauftragung von Verleihern ergibt. Im Falle unserer Inanspruchnahme hat uns der Lieferer sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen (insbesondere auch Bußgelder und Rechtsverfolgungskosten).

12.3. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer einem unserer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten wirtschaftliche oder ideelle Vorteile in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

13. Exportkontrolle und Zoll

13.1 Der Lieferer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: – für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), – den handelsrechtlichen Ursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, – ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, – wenn die Waren der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 unterfallen sowie – einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen unsererseits.

13.2 Auf unsere Anforderung ist der Lieferer verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu den gelieferten Waren und deren Bestandteilen mindestens in Textform mitzuteilen sowie uns unverzüglich (bei Kenntnis hiervon zwingend bereits vor Lieferung hiervon betroffener Waren) über alle Änderungen der vorstehenden Daten mindestens in Textform zu informieren.

14. Vertragssprache/Erfüllungsort und Gerichtsstand/Urkundenprozess/Wirksamkeit

14.1. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

14.2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.

14.3. Sofern der Lieferer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen die von uns vorgegebene Empfangsstelle, Gerichtsstand ist Zwickau. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferer wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Lieferer im Urkundenprozess ist ausgeschlossen.

14.5. Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen uns und dem Lieferer oder eine etwaige Verzögerung oder Unterlassung von unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese Rechte.

14.6. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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